Kindergarten, Mietwohnung und Sport im Verein, eines haben sie alle gemeinsam: Sie können nicht nur sehr schnell ins Geld gehen, sondern die Kosten dafür sind in der Steuererklärung absetzbar! Heute möchte ich dir einen Leitfaden an die Hand geben, welche Kosten du für dich und deine Kinder in der Steuererklärung absetzen kannst.
Inhaltsverzeichnis
Neuerungen
Kindergarten- und Schulgebühren
Kleinkindbetreuung
Einschreibegebühr an der Universität
Die Wohnungsmiete
Miete von Universitätsstudenten
Ausgaben für die Gesundheit
Sportliche Aktivitäten im Verein
Hausangestellte
Lebens- und Unfallversicherungen
Abo öffentliche Verkehrsmittel
Tierarztspesen
Musikschule
Schüler mit Lernschwäche
Begünstigung Wohnungskauf
Kauf Elektrogeräte
Superbonus 110 %
Renovierungsbonus
Energiesparmaßnahmen
Der Möbelbonus
Der Fassadenbonus
Der Badezimmerbonus
Grünanlagen und Gärten
Steuerabsatzbeträge für Kinder
Beiträge an Zusatzrentenfonds
Sonstige
Vorab ein Disclaimer: Ich bin kein Wirtschafts-, Finanz- oder Steuerberater und dieser Beitrag stellt keine Beratung dar. Es handelt sich bei allen Aussagen um meine persönlichen Erfahrungen. Die Informationen sind nicht auf deine persönliche Situation zugeschnitten und sind daher kein Ersatz für eine professionelle und individuelle Beratung durch hierfür qualifizierte Personen.
Neuerungen 2022
Bevor wir zum Artikel kommen, den ich bereits 2018 für euch verfasst habe, muss ich hier einige Neuerungen aus 2022 behandeln. In kaum einem Jahr gab es so viele Änderungen wie 2022. Diese Änderungen gehen aus einem einzigen Artikel des Haushaltsgesetzes mit ganzen 1.013 Absätzen hervor. Nicht alle Änderungen betreffen Eltern und Familien, doch eine wichtige Änderung gab es, nämlich die neue Abstufung der Einkommenssätze der IRPEF, also der Einkommenssteuer.
Jeder Lohnabhängige zahlt Einkommenssteuer. Und hier wurden mit 2022 die Steuersätze angepasst, d.h. aus dem fünfstufigen Modell wurde ein vierstuftiges und die Steuersätze für Einkommen bis 55.000 € brutto im Jahr wurden reduziert.
Die neuen IRPEF-Steuersätze sehen nun folgendermaßen aus:
bis 2021 | ab 2022 | ||
bis 15.000 € * | 23 % | bis 15.000 € | 23 % |
15.001 – 28.000 € | 27 % | 15.001 – 28.000 € | 25 % |
28.001 – 55.000 € | 38 % | 28.001 – 55.000 € | 35 % |
55.001 – 75.000 € | 41 % | 55.001 – 75.000 € | 43% |
über 75.000 € | 43 % | über 75.000 € | 43 % |
Zu Lasten lebende Familienmitglieder
Die Steuerabsatzbeträge für den zu Lasten lebenden Ehepartner (bis zu einem Einkommen von 2.840,51 €) gibt es weiterhin, während die Absetzbeträge für unterhaltsberechtigte Kinder von 0 – 21 Jahren abgeschafft wurden. Einzige Ausnahme für die die Steuerabsatzbeträge weiterhin gelten sind zu Lasten lebende Kinder zwischen 21 und 24 Jahren.
Weitere Infos dazu findest du weiter unten und im Beitrag „Der Einheitsscheck für Familien“.
Eines ist seit 2020 gleich: Die von uns erwähnte Absetzbarkeit von Spesen (19 % bzw. 26 %) gemäß Art. 15 TUIR ist dem Einkommen gestaffelt. Bis zu einem Gesamteinkommen von 120.000 Euro steht die Absetzbarkeit voll zu, in einem degressiven Verhältnis bis zu einem Einkommen von 240.000 Euro und ab 240.000 Euro steht keine Absetzbarkeit mehr zu. Einzige Ausnahmen: Arztspesen, Zinsen auf Hypothekardarlehen für den Ankauf und Neubau der Hauptwohnung und landwirtschaftliche Darlehen.
Die Gebühren für Kindergarten und Schule
Die Gebühren für den Besuch des Kindergartens sind von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Auch die Schulgebühren für Grund-, Mittel- und Oberschule sind nicht immer gleich. Alle Eltern können jedoch von diesen Einschreibegebühren, den Besuchsgebühren und den Spesen für den Mensadienst 19 % absetzen. Hier gilt jedoch ein Höchstbetrag von 717 Euro pro zu Lasten lebendem Kind und somit können wir max. 136,23 € in unserer Steuererklärung in Italien zurück erhalten.
Kosten sparen bei der Kinderbetreuung
Auch in puncto Kleinkinderbetreuung können Eltern etwas Geld sparen – bzw. zurückerhalten. Für die Unterbringung in der KiTa, dem öffentlichen oder privaten Kinderhort oder bei einer Tagesmutter erhalten wir 19 % bis zum Betrag von 632 € pro Kind und Jahr zurück (also maximal 120,08€). Der Abzug für die Kinderbetreuung wird zwischen den Eltern aufteilt bzw. wird zur Gänze von dem Elternteil gemacht, welches die gesamten Kosten übernommen hat (Zahlungsbestätigung).
Weitere Informationen zum Kitabonus findest du in unserem Beitrag „Der Kita Bonus in Südtirol/Italien“
Einschreibegebühr an der Universität
Nicht nur die Kindergarten- und Schulgebühren unserer Kinder können wir Eltern von der Steuererklärung absetzen, sondern auch die Universitätsgebühren unserer zu Lasten lebender Kinder. Die 19% können wir dabei auf die Immatrikulations- und Einschreibegebühr anwenden und für Aufnahmetests und Ausbildungspraktika – nicht aber auf die Bücher. Dabei gilt für private Einrichtungen (staatliche ausgenommen) ein Höchstbetrag, der jedes Jahr mit eigenem Ministerialdekret pro Studiengang für die Universitäten festgelegt wird.
Die Wohnungsmiete
Mieter können für ihre Erstwohnung einen Absatzbetrag von bis zu 300 € für 365 Tage geltend machen, sofern ihr Gesamteinkommen unter 15.493,71 Euro liegt. Mit einem Einkommen von 15.493,71 Euro bis zu maximal 30.987,41 Euro beträgt der Absetzbetrag 150 Euro.
Bei höheren Gesamteinkommen steht kein Absetzbetrag zu. Der Betrag kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn du in einer Sozialwohnung (WOBI-Wohnung) wohnst oder du sonstige Mietbeihilfen erhalten hast.
Junge Mieter zwischen 20 und 30 Jahren haben einen höheren Steuerabzug von 991,60 € für ihre Erstwohnung, sofern ihr Einkommen maximal 15.493,71 € beträgt.
Miete für Universitätsstudenten
Eltern können die Wohnungsmieten Ihrer Kinder, die an der Universität studieren und zu Lasten lebend sind (Einkommen pro Jahr unter 2.840,51€), von Ihrer Steuer absetzen – und zwar sofern sich die Uni außerhalb der Provinz und mindestens 100km vom Wohnort entfernt befindet (in einem EU-Staat). Praktisch kann die Wohnungsmiete zu 100 % von einem Elternteil abgeschrieben werden, sofern der Mietvertrag auf dieses ausgestellt wurde. Wenn der Mietvertrag auf den Namen des Kindes lautet, wird der Absatzbetrag von 19 % auf maximal 2.633,00 € auf beide Elternteile 50:50 aufgeteilt.
Medizinische Ausgaben für die Gesundheit
Für sich selbst – und für alle zu Lasten lebenden Personen – können wir 19 % der Gesundheitsausgaben für bestimmte Leistungen von der Steuererklärung absetzen. Hier gibt es keinen Maximalbetrag, jedoch ein nicht absetzbares Minimum von 129,11€. Konkret bedeutet das:
Ich war im Vorjahr beim Zahnarzt. Die Rechnung betrug 300 €. Weitere Rechnungen für dasselbe Jahr habe ich nicht. Ich ziehe von den 300 € also den Mindestbetrag von 129,11 € ab – das ergibt 170,89 €. Davon erhalte ich in der Steuererklärung 19 % zurück, also einen Betrag von 32,47 €.
Ein weiteres Beispiel: Ich war im Vorjahr zwei Mal beim Zahnarzt und habe zwei Rechnungen, eine über den Betrag von 90 € für eine Mundhygiene und eine weitere Rechnung über 400 €. Die Rechnung über 400 € habe ich außerdem beim Sanitätsbetrieb eingereicht und dafür 50 € zurück erhalten. In der Steuererklärung ergibt sich folgende Situation:
Ein Beispiel für die Gesundheitsausgaben:
- 90 + 400 = 490 € Gesamtausgaben für den Zahnarzt
- 490 – 50 € die ich bereits zurück erhalten habe = 440 € Rest-Kosten
- 440 – 129,11 € Mindestbetrag = 310,89 €
- 310,89 € * 19 % = 59,07 €, die ich in der Steuererklärung noch zurück erhalte
Ich kann natürlich nicht jegliche Leistungen in der Steuererklärung absetzen. Angeben kann ich Medikamente und homöopathische Präparate: Diese sind speziell auf dem Kassenbon der Apotheke, welcher auch mit der Steuernummer versehen sein muss, aufgelistet. Neben Medikamenten können allgemeine Arztleistungen, Facharztvisiten, Blutproben und Analysen, medizinische Geräte wie Blutdruckgeräte, Brillen, Kontaktlinsen und Protesen, chirurgische Eingriffe, Krankenhausaufenthalte und ähnliches abgesetzt werden. Dabei gilt es zu beachten, dass Visiten beim Facharzt (z.B. Zahnarzt) mittels Karte oder Überweisung bezahlt werden müssen, ansonsten dürfen diese nicht abgesetzt werden. Nur noch Medikamente und Visiten im Krankenhaus dürfen in bar beglichen werden.
Darüber hinaus sind für Personen mit Behinderung noch die speziellen Spesen in Zusammenhang mit der Behinderung abziehbar: der Kauf von Rollstühlen, Rollstuhlrampen, Umbau von Aufzügen für Rollstühle, Kauf von Motor- und Autofahrzeugen für Behinderte, Kauf eines Blindenhundes.
Wenn du nähere Informationen zu weiteren Rückvergütung der Kosten für die Kinderbrille brauchst, schau dir unseren Beitrag zum Thema an: Hilfe! Mein Kind braucht eine Brille
Sportliche Aktivitäten im Verein
Auch 19 % können wir für sportliche Aktivitäten im Verein absetzen, an denen unsere Kinder zwischen 5 und 18 Jahren teilnehmen. Dazu zählen: Einschreibgebühr, Vereinsabos und Abonnements von Schwimmbäder, Turnhallen und anderen Sportanlagen. Der Höchstbetrag liegt bei 210 € pro Kind, d.h. wir können maximal 39,90€ zurück erhalten (=19 %).
Hausangestellte (INPS Beiträge)
Pflichtbeiträge für Hausangestellte, Babysitter und Pflegepersonal für alte Menschen sind vom privaten Arbeitgeber bis maximal 1.549,37 € im Jahr abziehbar.
Lebens- und Unfallversicherungen
Lebens- und Unfallversicherungen sind steuerlich absetzbar, wenn sie den Todesfall oder bleibende Invalidität von mindestens fünf Prozent abdecken. Der Maximalbetrag wurde beträgt 530 € im Jahr. Der Absetzbetrag gilt auch für zu Lasten lebende Personen.
Für Versicherungen zur Absicherung der Betreuungsbedürftigkeit bei den gewöhnlichen und täglichen Verrichtungen (Pflegeversicherungen – „Long term care“) gilt weiterhin die alte Höchstgrenze in Höhe von 1.291,14 €.
Abonnement des öffentlichen Nahverkehrs
Seit dem 01.01.2018 ist es möglich, 19 % und maximal 250 Euro der Ausgaben für ein Abonnement des öffentlichen Nahverkehrs abzuschreiben. Davon profitieren auch alle Familien, die den EuregioFamilyPass Südtirol als persönlichen Fahrschein nutzen.
Die Bestätitung für die Steuererklärung, die deine kompletten Ausgaben enthält (du benötigst also nicht jede einzelne Rechnung des Vorjahres) kannst du bequem auf der Webseite der Sii herunterladen. Dazu benötigst du nur die Kartennummer und deine Steuernummer: https://www.suedtirolmobil.info/
Dazu mit ablegen solltest du die Zahlungsbestätigungen, z.B. in Form eines Kontoauszugs mit den entsprechenden Bewegungen. Die Gebühren sind nur absetzbar, sofern sie mit rückverfolgbarer Zahlungsmodalität (z. B. Bankomat, Bank-Lastschrift, Kreditkarte usw.) bezahlt wurden.
Tierarztspesen in der Steuererklärung
Viele Familien haben, so wie wir, einen Familienhund. Die Spesen für den Tierarzt können in der Steuererklärung abgesetzt werden, und zwar in Höhe von 19 %. Der Mindestbetrag liegt, wie bei gesundheitlichen Ausgaben unserer Kids, bei 129,11€. Für diesen Betrag stehen keine Absatzbeträge zu. Der Höchstbetrag liegt aktuell bei 550,00€ (=420,89 € nach Abzug des Mindestbetrages).
Der Besuch der Musikschule
Seit dem Jahr 2021 können Spesen (maximal 1.000 €) für den Besuch der Musikschulen und Konservatorien für Kinder und Jugendliche im Alter von 5 bis 18 Jahren in Höhe von 19 % abgesetzt werden, sofern das Gesamteinkommen den Betrag von 36.000 Euro nicht übersteigt.
Schülern mit spezifischen Lernschwächen
Seit 2018 gibt es einen Steuerabzug zu Gusten von Schülern mit spezifischer Lernschwäche. Abzugsfähig sind 19 % von Ausgaben für technische und informatische Lernhilfen und Instrumente, die die verbale Kommunikation oder das Erlernen von Fremdsprachen fördern. Die Ausgaben müssen für minder- oder volljährige Schüler mit spezifischen schulischen Lernstörungen („LSR“) getätigt worden sein. Dafür benötigt es eine ärztliche Bescheinigung, dass die gekaufte Lernhilfe mit der diagnostizierten Lernstörung in Verbindung steht.
Begünstigung Wohnungskauf
Privatpersonen unter 36 Jahren mit einem ISEE-Wert unter 40.000 € haben bis zum 31.12.2022 Anrecht auf eine Begünstigung beim Wohnungskauf. So sind beim Erwerb einer Erstwohnung keine Register-, Hypothekar- und Katastergebühren geschuldet. Unterliegt der Erwerb der MwSt., wird diese als Steuergutschrift gutgeschrieben.
Der Steuerabzug von 110 % (SUPERBONUS)
Der Steuerabzug von 110 % wäre für die meisten Begünstigten mit 30.06.2022 ausgelaufen. Mit dem Haushaltsgesetz 2022 sind nun einige Verlängerungen vorgesehen. Diese unterscheiden sich je nach Art der Arbeiten, nach Art der Immobilien, auf welche diese durchgeführt werden und je nachdem, von wem die Ausgaben getätigt werden. Bedeutend dabei ist:
- Für Arbeiten, welche von Kondominien oder Privatpersonen an Gebäuden mit 2 – 4 Baueinheiten durchgeführt werden, wurde der Steuerabzug bis 31.12.2025 verlängert. Für das Jahr 2023 sinkt der Betrag auf 90%, im Jahr 2024 reduziert er sich auf 70 % und im Jahr 2025 schließlich auf 65 %;
- Privatpersonen, welche Arbeiten an Einfamilienhäusern vornehmen, können den Steuerabzug von 110 % noch bis 31.12.2022 geltend machen, sofern bis 30.06.2022 mindestens 30 % der Arbeiten durchgeführt werden.
Neben der direkten Nutzung des Steuerabzugs in der Stèuererklärung ist auch weiterhin die Möglichkeit vorgesehen, diesen als Skonto auf den Rechnungen der Lieferanten oder durch Abtretung an Dritte in Anspruch zu nehmen.
Bonus ristrutturazione für Renovierungsarbeiten
Der Bonus für Renovierungsarbeiten (bonus ristrutturazione) ist auch Teil der von der vorherigen Regierung Conte eingeführten und von der jetzigen Regierung verlängerten Prämie. Dieser Bonus sieht Abzüge für Maßnahmen vor, die nicht unter den Superbonus fallen. Daher sind die Prozentsätze niedriger; in der Regel rund 75%. Der Prozentsatz hängt von der Art der durchgeführten Renovierungsarbeiten ab.
Bonus-Haushaltsgeräte
Auch für den Kauf von Haushaltsgroßgeräten zur Ausstattung eines zu renovierenden Hauses gibt es den 50 % Bonus bis zu 10.000 €. Dazu gehören Kühlschränke, Gefriergeräte, Backöfen und vieles mehr. Wie die Agenzia delle Entrate erklärt, müssen die Renovierungsarbeiten mit dem Kauf von Haushaltsgeräten kombiniert werden, um in den Genuss der Förderung zu kommen.
Steuerabzug für Energiesparmaßnahmen
Der Steuerabzug für Energiesparmaßnahmen wurde um drei weitere Jahre, also bis zum 31.12.2024 verlängert. Abhängig von der Art der durchgeführten Baumaßnahmen beläuft sich der Steuerabzug weiterhin auf 65% oder 50%.
Abtretung des Steuerguthabens
Mit den Verlängerungen der Steuerboni wurde parallel auch die Möglichkeit der Abtretung der Steuerguthaben und der Rabatt in der Rechnung verlängert. Wer bekanntlich nicht über eine ausreichende Steuerbemessungsgrundlage verfügt, um eine Steuerbegünstigung direkt mit der eigenen Steuerschuld zu verrechnen, kann die Steuerguthaben abtreten (im Normalfall an eine Bank) oder sich vom Lieferanten in der Rechnung als Rabatt abziehen lassen.
Bei Abtretung des Steuerguthabens oder beim Rabatt in der Rechnung sind seit 12. November 2021 ein Bestätigungsvermerk durch einen Steuerberater, sowie eine Bestätigung über die Angemessenheit der Kosten von einem befähigten Techniker notwendig, wie sie bis dahin nur für den Superbonus vorgesehen waren.
Von der neuen Verpflichtung befreit sind lediglich Arbeiten mit einem Gesamtwert unter 10.000 Euro sowie Arbeiten, die als freie Bautätigkeit eingestuft werden.
Für die Abtretung des Fassadenbonus ist der Bestätigungsvermerk und die Bestätigung der Angemessenheit der Kosten immer notwendig.
Möbelbonus
Auch für Möbel und Elektrogeräte steht der Steuerabzug weiterhin bis 2024 zu. Der Absetzbetrag beläuft sich weiterhin auf 50% der Kosten (aufgeteilt auf 10 Jahre) für die Anschaffung von Möbeln und/oder Elektrohaushaltsgeräten. Allerdings wurde der Höchstbetrag, auch welchen die Förderung berechnet werden kann, auf 10.000€ für das Jahr 2022 und auf 5.000€ für die Jahre 2023 und 2024 reduziert.
Die Förderung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffung Gebäude betrifft, bei dem spätestens am 01.01.2021 Wiedergewinnungsarbeiten begonnen haben.
Auch das Klassifizierungssystem für Haushaltsgeräte ändert sich wegen der neuen EU-Vorschriften, die seit 1. März 2021 gelten: Es gibt keine höheren Werte als A mehr, die Einstufung geht nun von A bis G. Deshalb spricht das Haushaltsgesetz bei den Anforderungen an geförderte Haushaltsgeräte von „Klasse nicht niedriger als A für Öfen, E für Waschmaschinen, Trockner und Geschirrspüler, F für Kühl- und Gefriergeräte“. Aber Achtung: Energiesparmaßnahmen, für die der 65-prozentige Abzug gewährt wird (Ökobonus), schließen den Anspruch auf den Möbel- und Haushaltsgerätebonus aus.
Der Fassadenbonus
Der Fassadenbonus kann bis zum 31.12.2022 in Anspruch genommen werden. Er ist für die Instandhaltung von Gebäudefassaden vorgesehen, sofern sich die Gebäude in den Zonen A oder B laut Ministerialdekret 1444/1968 befinden. Für 2022 getätigte Ausgaben beläuft sich der Bonus nur noch auf 60 % (2021 noch 90 %). Höchstbetrag ist weiterhin keiner vorgesehen. Der Abzug ist auf 10 Jahre aufzuteilen.
Der „Bonus facciate“ kann auch von jenen in Anspruch genommen werden, die ausschließlich Balkone, Gesimse, Friese und Ornamente restaurieren wollen, ohne das Haus energetisch zu sanieren.
Der Badezimmerbonus
Der Badezimmerbonus wurde bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Damit stehen für den Austausch von Wasserhähnen und Sanitärarmaturen durch wassersparende Modelle bis zu 1.000€ an Steuerabzug zu. Bis 2021 war es noch eine direkte Erstattung.
Der Bonus gilt für Privatpersonen mit Wohnsitz in Italien, die in bestehenden Gebäuden oder einzelnen Wohneinheiten keramische Sanitäreinrichtungen durch neue, spülrandlose ersetzen. Auch Armaturen, Duschköpfe und Duschsäulen sowie Installations- und Entsorgungskosten werden gefördert.
Für diesen Bonus steht 2022 ein Topf von 5 Millionen Euro, für 2023 1,5 Millionen Euro zur Verfügung.
Steuerabzug für Grünanlagen und Gärten
Der Steuerabzug „Bonus verde“ für Gartengestaltungsarbeiten und die Installation von Bewässerungsanlagen wurde bis zum 31.12.2024 verlängert. Dabei handelt es sich um einen Steuerabzug auf Ausgaben für die Begrünung von Außenbereichen privater Wohngebäude, Bewässerungssysteme und den Bau von Brunnen.
Er kann weiterhin mit 36 % auf einen Höchstbetrag von 5.000 € pro Wohneinheit in Anspruch genommen werden. Der maximalen Abzug beträgt also 1.800 €. Der Abzug ist auf 10 Jahre aufzuteilen.
Beiträge an Zusatzrentenfonds
Beiträge an Zusatzrentenfonds können bis maximal 5.164,57 € im Jahr abgezogen werden. Falls die Beiträge nicht abgezogen werden und der Steuerpflichtige dies dem Rentenfonds innerhalb Dezember des Folgejahres auch mitteilt, werden die in Kapital- oder Rentenform ausbezahlten Beträge nicht besteuert.
Der Absetzbetrag gilt auch für zu Lasten lebende Personen.
Falls die Beiträge an Zusatzrentenfonds bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt worden sind, können diese nicht noch einmal in der Steuererklärung in Abzug gebracht werden.
Wenn du mehr über die Zusatzrente für Mütter wissen möchtest, dann lies gerne unsere Beiträge „Zusatzrente: Mami sorgt vor“ und „Die Rentenversicherung für Mütter“.
Steuerabsatzbeträge für zu Lasten lebende Kinder
Achtung! Die Steuerabsatzbeträge für Kinder gelten nur noch 2022 rückwirkend für das Jahr 2021. Mit dem 01.01.2022 wurden die Steuerabsatzbeträge abgeschafft und mit dem neuen Einheitsscheck (assegno unico) ersetzt.
Der Staat erkennt Steuerzahlern mit Kindern (mit einem Jahreseinkommen von maximal 4.000€) das Recht auf einen Einkommensteuerabzug in variabler Höhe zu, der auf dem Gesamteinkommen basiert. Dies sind die sogenannten Steuerabsatzbeträge für Kinder. Mit diesem Absatzbetrag wird die Steuerbelastung für eine Familie verringert, indem die vom Steuerzahler einbehaltene Bruttosteuer auf das Einkommen gesenkt wird und somit effektiv weniger Steuer (netto) auf das Einkommen zu zahlen ist.
Wer diesen Steuerabzug für zu Lasten lebende Kinder* nicht bereits auf sein Gehalt angewandt hat, kann dies in der Steuererklärung nachholen. Oder aber die Aufteilung derselben ändern. Hier gilt eine Grundregel:
Der Steuerabsatzbetrag für Kinder wird entweder zwischen beiden Elternteilen 50:50 aufgeteilt – oder das Elternteil mit dem höheren Einkommen bezieht 100 % der Steuerabsatzbeträge.
Das ist auch gut so, denn das Elternteil welches über ein geringeres Einkommen verfügt, bezahlt oft nicht so hohe Steuern, sodass dieser Elternteil vom Gesamtbetrag der Absatzbeträge (aktuell maximal 1.220€ pro Kind unter 3 Jahren, danach max. 950€ pro Jahr) nicht profitieren kann. Die Höhe des Absatzbetrages kannst du folgendermaßen berechnen:
1220 x [(95.000 – Gesamteinkommen)/95.000] bzw. bei Kindern über 3 Jahren 950 x [(95.000 – Gesamteinkommen)/95.000].
Bitte beachte, dass der Steuerabsatzbetrag sich erhöht, wenn eine Familie mehr als 3 zu Lasten lebende Kinder in der Familie hat. Dann erhöht sich der Absatzbetrag pro Kind von 950 bzw. 1.220 um jeweils 200 euro auf 1.150 € bzw. 1.420 €.
Es lohnt sich also in einigen Fällen, wenn der Partner mit dem höheren Einkommen, die gemeinsamen Kinder 100 % zu seinen Lasten in seiner Steuererklärung angibt. Nämlich dann, wenn der andere Partner so wenig verdient, dass er auch nicht von 50 % der Absatzbeträge (wie eingehend erwähnt) profitiert.
Ähnliche Steuerabsatzbeträge gibt es übrigens auch für andere zu Lasten lebende Personen, wie den Ehepartner, sofern dieser weniger als 2.840,51 € jährlich verdient. Zum Schluss möchte ich dir ein Beispiel an die Hand geben, damit du das ganze vielleicht etwas besser verstehst:
Ein Filialleiter hat ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.000€ und somit ein jährliches Gesamteinkommen von 28.000€. Seine Frau arbeitet nur in Teilzeit und somit entscheidet sich die Familie, dass der Vater die Steuerabsatzbeträge zu 100 % in Anspruch nimmt. Er hat eine zu Lasten lebende Tochter von 2 Jahren. Sein Steuerabsatzbeträgt beträgt:
1220 x [(95.000 – 28.000)/95.000] = 860,42 € im Jahr, die er weniger an Steuern bezahlt
* Kinder gelten als zu Lasten lebend, sofern Ihr Gesamteinkommen im Jahr 4.000€ (unter 24 Jahren) bzw. 2.840,51€ (über 24 Jahren) nicht überschreitet.
Weitere Absatzbeträge in der Steuererklärung
In der Steuererklärung können wir Eltern auch Kosten absetzen, die nicht direkt unsere Kinder betreffen. Die Möglichkeiten sind vielfältig, weshalb ich hier nur einige Beispiele aufzähle:
- Passivzinsen für das Hypothekardarlehen für den den Kauf bzw. Bau der Erstwohnung
- Lebens- und Unfallversicherungen, wenn sie den Todesfall oder bleibende Invalidität von mindestens fünf Prozent abdecken
- Versicherungspolizzen gegen Naturkatastrophen (die ab 2018 abgeschlossen wurden)
- Ausgaben für den Beistand von pflegebedürftigen Menschen (Pflichtbeiträge für Hausangestellte heim INPS colf/badanti)
- Spenden an politische Parteien
- Spenden an Organisationen, welche im Verzeichnis der ONLUS eingetragen sind
- Beerdigungskosten bis maximal 1.550,00€ pro Todesfall
- Rechnung der bezahlten Provision an Immobilienmakler für den Kauf der Erstwohnung
- Einzahlungsscheine für die freiwillige Pensionsversicherung beim INPS
- freiwillige Einzahlungen in den Zusatzrentenfond bis maximal 5.164,57 Euro für private und öffentliche Bedienstete
- Einzahlungsschein der bezahlten INAIL-Unfallversicherung für Hausfrauen
- Bezahlte Unterhaltszahlungen an den getrennten/geschiedenen Ehepartner
- Steuerbegünstigung für Sanierungsarbeiten und energetische Sanierung
- Kauf von Möbeln oder großer Elektrogeräte der Energieklasse A+ oder höher
- Wohnungsmiete, sofern es sich um die Erstwohnung handelt und das Gesamteinkommen unter 30.987,41 Euro liegt (150 bis 991,60 €)
- 80€ Bonus bis zu einem Einkommen von 26.600 € brutto pro Jahr
- Bonus bébé für Kinder, die ab 01.01.18 geboren werden (960 € pro Jahr bis ISEE Wert 25.000 €)
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ursprünglich erschienen am 30.03.2018, aktualisiert am 11.01.2022