Der Beitrag zur Rentenversicherung ist eine Ergänzung zum Beitrag „Was Eltern in Südtirol wissen sollten: Über Mutterschaft, Elternzeit und Familiengeld“. Das Thema der rentenmäßigen Absicherung, gerade von Müttern, ist ein sehr ausführliches und komplexes und ich hoffe, ich kann dir hier einen kleinen Einblick geben. Viel Spaß beim Lesen!
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Wer hat Anrecht?
Wie läuft das ab?
Antrag + Berechnung
Einzahlung
Wie hoch ist der Zuschuss?
Die Vorfinanzierung
Drei Praxisbeispiele
Die rentenmäßige Absicherung von Erziehungszeiten
Seit Mütter in Italien, sofern sie innerhalb des ersten Lebensjahres ihres Kindes kündigen, das Arbeitslosengeld NASPI erhalten*, stehen immer wieder Mütter nach der Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Arbeit da. Das bringt ein Problem mit sich: Während in der Zeit, in der die Mutter das Arbeitslosengeld bezieht, die Pensionsbeiträge figurativ gutgeschrieben werden, fehlt die Rentenversicherung danach komplett.
Langfristig führen die fehlenden Zeiten an bezahlter Arbeit und die fehlenden Rentenbeiträge unweigerlich zu niedrigeren Renten und Altersarmut. Das ist aber nicht das einzige Problem: Auch Mütter, die nach der Elternzeit wieder arbeiten, steigen dann oft in Teilzeit wieder ins Arbeitsleben ein. Auch das führt zu geringeren Beitragszahlungen im Vergleich zum Vollzeit-Arbeitsverhältis, was in einem rein beitragsbezogenen Rentensystem wie unserem in Italien dazu führt, dass Frauen/Mütter die viele Jahre in Teilzeit arbeiten, später 50% weniger Rente erhalten, als Männer (siehe Beitrag).
Die Rentenabsicherung der Erziehungszeiten ist also sehr wichtig und liegt leider ganz in Hand der Familie. Aber wie können Eltern die Erziehungszeiten absichern? Wie können Sie in einem Teilzeitverhältnis die Beiträge für die Rente für bis zu fünf Jahre auf Vollzeit aufstocken?
* und zwar für die Hälfte der Wochen, die die Mutter vor ihrer Kündigung gearbeitet hat (bis maximal 104 Wochen) unter bestimmten Voraussetzungen
Wer hat Anrecht auf diese Unterstützung?
Eine Mutter oder ein Vater, die aufgrund von Kindererziehung keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann die Beiträge für Ihre Rentenversicherung freiwillig in das INPS einzahlen. Sofern es sich um Eltern mit Kleinkind bis zu 3 Jahren handelt, unterstützt die Region diese die freiwillige Weiterzahlung der Rentenversicherung mit einem Zuschuss.
Außerdem können Eltern, die nach der Geburt Ihres Kindes einem Teilzeitverhältnis nachgehen (bis zu 70% Part Time) die Rentenbeiträge mit dem Beitrag der Region auf ein die Beiträge eines Vollzeit-Arbeitsverhältnisses aufstocken; und zwar für fünf Jahre lang.
Um den Beitrag für die rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten kann über ein Patronat angesucht werden. Anspruchsberechtigt sind, wie eingehend erwähnt:
- Angestellte in der privaten Wirtschaft in Wartestand ohne Bezüge und ohne Rentenversicherung nach 5 Monaten Elternurlaub
- Angestellte in der privaten Wirtschaft mit einem Teilzeitvertag bis zu 70%
- selbstständig Erwerbstätige nach dem Elternurlaub
- freiberuflich Tätige nach dem Mutterschaftsurlaub (INPS Sonderverwaltung)
- Personen, die keine Tätigkeit ausüben und in keiner Pflichtversicherung eingetragen sind (z.B. Hausfrauen, Studentinnen)
- Personen, die zur Einzahlung der freiwilligen Vorsorgebeiträge ermächtigt oder bei einer Zusatzrente versichert sind (Beitritt vor mindestens sechs Monaten und regelmäßige Einzahlungen mind. alle 3 Monate zu ihren Lasten oder Beiträge in Höhe von insgesamt mindestens 360,00 € zu eigenen Lasten eingezahlt)
Und zwar, sofern diese Eltern freiwillig Beiträge in die Pensionsversicherung INPS – oder einem Zusatzrentenfond – einzahlen und ihre Kinder nicht älter als 3 Jahre alt sind.
Außerdem wird der Beitrag auch in Falle von Teilzeitbeschäftigung (höchstens 70%), als Ergänzung der einbezahlten Vorsorgebeiträge auf 100% (Vollzeitarbeitsverhältnis) gewährt. Und zwar bis zum 5. Lebensjahr des Kindes.
Außerdem müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- fünf Jahre Wohnsitz in der Region oder historischer Wohnsitz von 15 Jahren (auch unterbrochen) in der Region, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches
- die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben (Familienbogen)
- die zustehenden Mutterschaftszeiten müssen bereits genossen sein
- sofern man in den Zusatzrentenfond einzahlen möchte muss man am Datum des Antrages bereits in diesen eingeschrieben sein und ein Saldo von mehr als 360,00 € bestehen
Der Beitrag steht den in der öffentlichen Verwaltung tätigen Arbeitnehmerinnen, denjenigen, die eine direkte Rente beziehen und denjenigen die eine figurative Rentenabsicherung (z.B. Mutterschaftszeit für andere Kinder, Arbeitslosengeld) genießen nicht zu.
Wie läuft das ganze ab?
1 – Berechnung und Antrag um den Zuschuss
Bevor überhaupt die Beiträge in die Pensionskasse einbezahlt werden, wird von Anspruchsberechtigten über ein Patronat um den betreffenden Landesbeitrag angesucht. Dieser Antrag muss innerhalb 31. Oktober des Jahres nach dem betreffenden Beitragsjahr gestellt werden (z.B. Gesuch innerhalb 31.10.2018 für das Fernbleiben während des Jahres 2017)!
Gleichzeitig wird beim INPS um Berechnung der benötigten Versicherungsbeiträge gebeten. Diese betragen im Normalfall 33% des letzten Bruttogehaltes und umfasst somit die INPS Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers (im Falle eines Arbeitsverhältnisses).
Angenommen eine Person hatte im Jahr vor der Rentenlücke ein Jahreseinkommen von 25.000 € brutto, betragen die einzuzahlenden Rentenbeiträge dieser Person 8.250 €, aufgeteilt auf 4 Raten von 2.062,50 €.
1.1 – Was muss ich für den Antrag mitbringen?
Der Beitrag wird bei telematischer Einreichung des Ansuchens über die Patronate gewährt. Folgende Dokumente sind beizulegen:
Für diejenigen, die den Beitrag für einen Rentenzusatzfonds beantragen:
- Kopie der Bewegungen des Zusatzfonds aus der die regelmäßige dreimonatige Einzahlung für mindestens 6 Monate ersichtlich ist. Oder
- Kopie der Einzahlung und/oder Kopie des Saldo des Zusatzfonds, woraus ersichtlich ist, dass min. 360 € freiwillig eingezahlt wurden
- Kopie der Mitteilung des Zusatzrentenfonds aus der die IBAN Nummer des Zusatzrentenfonds ersichtlich ist, nur wenn die IBAN Nummer, die in der Liste der Online Ansuchen angegeben, nicht korrekt ist oder wenn der Zusatzrentenfonds selbst nicht in der Liste ist.
Für in eine Berufskasse eingeschrieben Freiberuflerinnen
- Kopie der Dokumente betreffend die genossene Mutterschaft der Freiberuflerin, die in einer Berufskassa eingeschrieben ist
- Kopie der Mitteilung der eigenen Kassa, welche die betreffenden Beträge und Zeiträume für die Einzahlungen bestätigt sowie Kopie der getätigten Einzahlungen für den betreffenden Beitragszeitraum (dies ist notwendig nur für Freiberufler, die in einer Berufskassa eingeschrieben sind).
Wenn das Ansuchen ein adoptiertes Kind betrifft, dann ist die Kopie des Adoptionsdekretes notwendig.
Wenn das Ansuchen ein minderjähriges anvertrautes Kind betrifft, dann ist die Kopie der Anvetrauungsbestätigung vom Sozialsprengel notwendig.
2 – Einzahlung an das INPS – Zusatzrentenfond
Daraufhin erhält die Mutter oder der Vater einen Brief vom INPS, wie viel sie für die staatliche Rentenversicherung einzahlen müsste. Diesem liegt der entsprechende Einzahlungsschein bei. Die Höhe dieser trimestralen Zahlung (vier Mal jährlich, also alle 3 Monate) hängt wie gesagt von der Höhe des letzten Gehaltes ab. Erst wenn dieser Beitrag entrichtet wird, kann von der Region der Zuschuss an Mütter oder Väter, die Kleinkinder bis zu 3 Jahren betreuuen, ausbezahlt werden.
Wie hoch ist der Landeszuschuss zur Rentenversicherung?
Bei der Höhe des Betrages wird unterschieden zwischen einer Einzahlung in die staatliche Rentenversicherung INPS oder einer Einzahlung in eine Zusatzrentenversicherung z.B. Pensplan. Mütter und Väter konnen außerdem nicht nur alternativ, sondern auch in beide Beitragsformen einzahlen! Außerdem hängt der Beitrag von der Höhe der getätigten freiwilligen Zahlung ab.
Konkret heißt das:
Bei einer freiwilliger Einzahlung in das INPS wird der Beitrag in Höhe der getätigten freiwilligen Zahlungen bis zu maximal 9.000 € jährlich und insgesamt 18.000 € in maximal 24 Monaten, gewährt.
Bei einer Einzahlung in einen Zusatzrentenfond sind es maximal 4.000 €, die Eltern dafür erhalten. Die Zusatzrente ist auch deshalb interessant, da jährlich Beiträge bis zu 5.065 € steuerlich absetzbar sind und der Zusatzrentenfond nicht pfändbar ist. Übrigens für Väter interessant: Der Zuschuss kann bis zu 27 Monate ausbezahlt werden, wenn der Vater des Kindes nachweislich die Elternzeit für mindestens 3 Monate genossen hat. In diesem Fall erhält die Familie auch das neue Familiengeld Plus.
Allen Selbstständigen und Freiberuflern steht, sowohl für die Einzahlung in die staatliche Pensionskasse INPS – sowie auch in einen Zusatzrentenfond, ein Höchstbeitrag von 4.000 € zu.
Im Falle von Teilzeitbeschäftigung beträgt der Höchstbeitrag des Zuschusses 4.500 € im Jahr. Dieser Beitrag steht aber nicht nur bis zum 3. Lebensjahr und nur für 24 Monate, sondern bis zum 5. Lebensjahr und insgesamt für 48 Monate zu, sofern das Elternteil in das INPS einzahlt. Wird in einen Zusatzrentenfond eingezahlt, stehen als Unterstützung maximal 2.000 € zu, die Eltern dazubekommen und in den Zusatzrentenfond einbezahlt werden.
Nähere Informationen erhältst du auf der Homepage der Provinz Bozen. Weiter unten auf dieser Seite habe ich auch konkrete Beispiele zum besseren Verständnis ergänzt!
Das Problem mit der Vorfinanzierung
Klingt gut oder? Leider können sich aber nicht alle Eltern diese freiwillige Einzahlung leisten, denn der Betrag an das INPS bzw. den Zusatzrentenfond, muss von den Eltern vorfinanziert werden. Bis dann der Beitrag bis zu 9.000€ pro Jahr vom Land rückerstattet wird, kann es ein bis drei Jahre dauern. Künftig soll der Beitrag innerhalb weniger Monate ausgezahlt werden, sodass die Vorfinanzierung nur mehr gering ausfällt.
Ein Wegfallen der Vorfinanzierung durch eine Einigung zwischen dem Land Südtirol und dem INPS konnte bisher nicht gefunden werden. Dies wäre schön, damit Eltern eben diesen Vorschuss gar nicht leisten müssen. Sofern es hierzu Neuerungen gibt, werde ich diesen Beitrag natürlich ergänzen.
Nachtrag: Seit 2020 hat das Land zusammen mit den Raiffeisenbanken in Südtirol eine Lösung für dieses Problem gefunden. Seitdem strecken die meisten Raiffeisenbanken im Land den Betrag, den die Eltern aufbringen müssen, zum 0-Zins vor.
Drei Beispiele aus der Praxis
Hier habe ich drei Beispiele aus der Praxis für euch, die die Situationen von einer abhängigen Beschäftigten, einer Geschäftsinhaberin und einer Arbeitsrechtberaterin mit demselben Jahreseinkommen vergleicht.
Ich möchte am Schluss noch ein Beispiel ergänzen. Ariana hat bereits Kinder und arbeitet deshalb als Verkäuferin in Teilzeit. Ihr Jahreseinkommen beträgt 10.000 €.
Nun hat Ariana ein Kind bekommen und widmet sich zu Hause der Erziehung Ihrer Kinder. Sie möchte freiwillig in die INPS Pensionskasse einzahlen, und zwar in Höhe von 3.300 € im Jahr. Außerdem möchte Sie weiter freiwillig in Ihren Zusatzrentenfond einzahlen, den sie seit der Geburt ihrer ersten Kinder hat, um Ihre spätere Rente zu ergänzen.
Vom Land Südtirol kann Ariana 9000 € im Jahr erhalten, sie muss an das INPS aber nur 3.300 € bezahlen. Wer nun glaubt, sie könne die restlichen 5.700 € in den Zusatzrentenfond einzahlen, der irrt. Auch wenn der Zuschuss für beide Rentenformen angefragt wird, darf der Beitrag den jeweiligen Höchstbetrag jeder einzelnen Beitragsform nicht überschreiten. Somit kann Ariana 3.300 € in Ihre INPS Pensionskasse einzahlen und maximal 4.000 € in die Zusatzrente.
Ich hoffe, damit konnte ich dir ein wenig weiterhelfen! Wenn du diesen Blog weiterhin unterstützen möchtest, damit wir aktuelle und wichtige Informationen mit dir teilen können, dann unterstütze uns gerne mit einer kleinen Spende.