Auf gesamtstaatlicher Ebene wird mit März 2022 eine neues, einheitliches Familiengeld eingeführt (wir haben ausführlich berichtet), welches Familien mit Kindern bis zum 21. Lebensjahr unterstützt. Darauf hin hat auch die Landesregierung beschlossen, auch die Landesleistungen anzupassen, darunter das Landeskindergeld und das Landesfamiliengeld. Was wird sich ab 1. Juli 2022 ändern? Alle Details.
Landesfamiliengeld für alle
Bisher war das Landesfamiliengeld nur Familien mit einem bereinigten Familieneinkommen von unter 80.000 € (laut EEVE-Erklärung) vorbehalten. Diese Obergrenze wird ab Juli 2022 abgeschafft und der Zugang zum Landesfamiliengeld von 200€ bis 3. Geburtstag bzw. bis zum zum Kindergarteneintritt (36 – 43 Monate) ist damit allen Familien EinkommensUNabhängig möglich.
Damit fällt mit Juli 2022 die Abfassung der EEVE weg, die bisher Bürgerinnen und Bürger selber online oder über ein Patronat einreichen mussten. Dies soll zu einer Vereinfachung führen.
Der Antrag kann weiterhin online (mittels SPID oder digitaler Identitätskarte CIE) auf dem Portal mycivis oder über ein Patronat des Vertrauens gestellt werden.
ISEE für das Landeskindergeld
Das Landeskindergeld bleibt weiterhin eine einkommensbezogene Unterstützung, die als Ergänzungsleistung zum staatlichen Assegno Unico ausbezahlt wird. Die Beiträge sind also kumulierbar.
Eine der wesentlichen Änderung ist die Dauer der Auszahlung. Während bisher das Landeskindergeld bei nur einem Kind nur bis zur Vollendung des 7. Lebensjahr ausbezahlt wurde (ausgenommen bei Invilidität), wird künftig der Betrag auch bei einem minderjährigen Kind bis zum 18. Lebensjahr ausbezahlt. Damit kommen Eltern von nur einem Kind zukünftig 10 Jahre länger in den Genuss des Landeskindergelds.
Die Beitragshöhe hängt weiterhin von der Anzahl der Familienmitglieder ab.
Eine Neuerung gibt es allerdings bei der Berechnungsgrundlage für die Höhe des Beitrags: Für die Berechnung der wirtschaftlichen Situation der Familie wird ab Juli 2022 die gesamtstaatliche ISEE-Erklärung herangezogen. Das ist dasselbe Dokument, das auch für die Ansuchen um das gesamtstaatliche (einheitliche) Familiengeld und für die weiteren staatlichen Leistungen (Kita-Bonus und staatliches Mutterschaftsgeld) benötigt wird.
Damit wurden die bisher gültigen Tabellen des Landes abgeschafft.
Es gibt künftig je nach ISEE-Wert zwei Beitragshöhen: Bei einem ISEE-Wert bis zu 15.000 € stehen monatlich 70 € bzw. bei einem Kind mit Behinderung 250 € zu. Bei einem ISEE-Wert bis zu 40.000 € sind es monatlich 55 bzw. 120 € pro Kind. Auch der Auszahlungszyklus wird jenem der gesamtstaatlichen Leistung angepasst und erfolgt von März bis Februar des Folgejahres.
Um einen möglichst reibungslosen Übergang schaffen zu können, greifen die Neuerungen ab 1. Juli 2022. Bis dahin werden die bestehenden Leistungen weiterhin wie gewohnt ausbezahlt, auch neue Anträge (zum Beispiel nach der Geburt, Adoption oder Anvertrauung eines Kindes) können weiterhin bei den Patronaten oder online eingereicht werden.
Wie oft muss ich um das Landeskindergeld ansuchen?
Während du für das Landesfamiliengeld nur einmalig ansuchen musst, musst du den Antrag für das Landeskindergeld jedes Jahr – nach Einreichen der aktuellen ISEE (immer vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres gültig) – neu ansuchen.
Der erste Antrag kann innerhalb von 180 Tagen ab der Geburt oder der Adoption/Anvertrauung (Datum der Verfügung) eingereicht werden. Die Zahlung wird dann ab dem Folgemonat der Geburt/Adoption/Anvertrauung ausbezahlt.
Wird das Ansuchen erst nach 180 Tagen ab der Geburt/Adoption/Anvertrauung eingereicht, dann wird das Landeskindergeld erst ab dem Folgemonat nach der Antragstellung ausbezahlt. Es gibt keine rückwirkende Auszahlung.
Um das Landesgeld bis zum 21. Lebensjahr ausbezahlt zu bekommen, musst du den Antrag jährlich erneuern und zwar zwischen dem 1. Januar und dem 30. September eines Jahres. Dazu musst du vorab eine DSU/ISEE Erklärung einreichen. Die Anleitung dazu findest du hier auf unserem Blog.
Wird der Antrag zeitgerecht erneuert, erfolgt die Auszahlung ab März (auch rückwirkend). Anträge, die nach dieser Frist eingereicht werden, werden ab dem Folgemonat der Antragstellung berücksichtigt.
Titelbild: Daiga Ellaby, Unsplash