Im Jahr 2022 hat sich in Sachen Familiengelder in Italien viel getan und so hat auch das Land Südtirol erstmals seit langem, die Kriterien und Richtlinien für die provinzialen Familien- und Kindergelder angepasst. Welche Neuerungen es gab und welche Voraussetzungen (unter anderem ISEE) du für den Antrag um das Landesfamiliengeld und Landeskindergeld brauchst, erfährst du hier. Los gehts!
Inhaltsverzeichnis
Das Landeskindergeld
Das Familiengeld des Landes
Das Landesfamiliengeld+ für Väter
Landeskindergeld künftig bis zum 18. Lebensjahr
Bevor wir zum Landeskindergeld kommen, möchte ich noch eine Neuigkeit einwerfen. Während auf Staatsebene der Einheitsscheck eingeführt wird (mit März 2022), soll es ab Juli 2022 auch beim Landeskindergeld Änderungen geben. Dies wurde in einer Presseaussendung am 18.02.2022 bestätigt.
So wird das Landeskindergeld künftig beim ersten Kind nicht mehr nur bis zum 7. Lebensjahr ausbezahlt, sondern bis zum 18. Lebensjahr. Das hat Landesrätin Waltraud Deeg angekündigt.
Auch die EEVE selbst, für die das Land einen Beitrag an die Patronate bezahlt, welche die Erklärung für die meisten Familien erstellen (du kannst die EEVE aber auch selber online einreichen), soll abgeschafft werden.
Lesetipp: Änderungen beim Landeskindergeld
Da die Familien ab März 2022 alle für das einheitliche Familiengeld des Staates „assegno unico“ ansuchen werden und dafür die ISEE als Berechnungsgrundlage dient, soll dies auch für die Beitragsleistungen des Landes übernommen werden.
So sollen Familien künftig nur noch die ISEE-Erklärung einreichen müssen; und nicht auch noch zusätzlich die EEVE. Damit soll ab Juli die ISEE als Berechnungsgrundlage für den Beitrag des Landeskindergeldes dienen und auf Basis des ISEE Werts des Assegno unico die Höhe des Landeskindergelds errechnet werden.
Abgeschafft werden sollen außerdem die 3 Tabellen des Landeskindergeldes. Bisher gab es Tabelle A für die traditionelle Familie, B für Alleinerziehende und C für Menschen mit Beeinträchtigung. Künftig werde es nur mehr eine Tabelle geben.
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Das Landeskindergeld (ehem. regionales Familiengeld)
Das Familiengeld des Landes Südtirol wird über die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) ausbezahlt und steht allen Südtiroler Familien
- mit einem minderjährigen Kind (bis zu dessen Volljährigkeit)
- mit mindestens 2 minderjährigen Kindern (dann bis zum 18. Lebensjahr des jüngsten Kindes) oder
- mit einem behinderten Kind (auch nach dessen Volljährigkeit) zu.
Der Beitrag soll zur Deckung der Lebenshaltungskosten von minderjährigen Kindern oder Kindern bzw. Familienangehörigen mit einer Behinderung oder einer Zivilinvalidität (in letzteren beiden Fällen gibt es keine Altersbeschränkung) beitragen. Deshalb ist es Voraussetzung für das Ansuchen, dass das/die Kind/er auch mit dem Antragsteller zusammenleben.
Voraussetzungen für das Landeskindergeld
Außerdem muss der Antragsteller seit mindestens 5 Jahren in der Region Trentino-Südtirol wohnhaft sein. Alternativ wird auch ein historischer Wohnsitz von mindestens 15 Jahren akzeptiert, wenn mindestens 1 Jahr ununterbrochen in das Jahr vor Einreichung des Gesuches fällt. Nicht ansässige EU-Bürger/innen müssen in der Region ein Arbeitsverhältnis haben (wie von der der europäischen Verordnung 883/2004 vorgesehen).
Ansuchen um das Landeskindergeld kann jede Familie über den Zugang myCIVIS (mit einem gültigen SPID Account) oder über die Patronate im Land.
Das Ansuchen um das Landeskindergeld
Der Antrag für das Landeskindergeld kann ab dem Zeitpunkt, wo eine Familie obige Bedingungen erfüllt, gestellt werden (d.h. es ist ein oder mehrere Kinder da und die Familie lebt/arbeitet in der Region). Erstmalige Ansuchen können also ganzjährig eingereicht werden.
Der erste Antrag kann innerhalb von 180 Tagen ab der Geburt oder der Adoption/Anvertrauung (Datum der Verfügung) eingereicht werden. Die Zahlung wird dann ab dem Folgemonat der Geburt/Adoption/Anvertrauung ausbezahlt.
Wird das Ansuchen erst nach 180 Tagen ab der Geburt/Adoption/Anvertrauung eingereicht, dann wird das Landeskindergeld erst ab dem Folgemonat nach der Antragstellung ausbezahlt. Es gibt keine rückwirkende Auszahlung.
Um das Landesgeld bis zum 21. Lebensjahr ausbezahlt zu bekommen, musst du den Antrag jährlich erneuern und zwar zwischen dem 1. Januar und dem 30. September eines Jahres. Dazu musst du vorab eine DSU/ISEE Erklärung einreichen. Die Anleitung dazu findest du hier auf unserem Blog.
Wird der Antrag zeitgerecht erneuert, erfolgt die Auszahlung ab März (auch rückwirkend). Anträge, die nach dieser Frist eingereicht werden, werden ab dem Folgemonat der Antragstellung berücksichtigt.
ACHTUNG!! Der Antrag / Folgeantrag muss jährlich ab dem 1. Januar erneuert werden!
Wie du den Antrag um das Landeskindergeld selbermachen kannst, dass haben wir dir im Beitrag „Anleitung: So sucht du für das Landeskindergeld an!“ erklärt.
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Neuerungen 2022 + Wie hoch ist das Landeskindergeld?
Bis zum Juli 2022 gab es eine detaillierte Tabelle, welche die Beträge genau aufgeschlüsselt hat. Mit Juli 2022 wurden einige Neuerungen eingeführt, darunter unter anderem:
- Auch Familien mit nur einem Kind erhalten das Landeskindergeld nun bis zur Volljährigkeit (bis Juli 2022 nur bis zum 7. Lebensjahr).
- Die wirtschaftliche Lage der Familie wird nicht mehr anhand der Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung EEVE berechnet, sondern anhand des Indikators für die gleichwertige wirtschaftliche Lage ISEE. Der ISEE-Wert darf 40.000 Euro nicht überschreiten!
- Das neue Landeskindergeld kann ab Juli 2022 beantragt werden und hat bis Februar 2023 Gültigkeit. Anträge, welche innerhalb 31.12.2022 eingereicht werden, werden rückwirkend ab Juli 2022 zuerkannt.
- Die Beiträge wurden stark vereinfacht und es gilt nicht mehr die Tabelle von vorher mit dem EEVE Wert FWL Faktor für wirtschaftliche Lage und den gestaffelten Beiträgen.
Die neuen Beiträge sind folgende:
ISEE Wert | Monatlicher Beitrag pro Kind < 18 | Monatlicher Beitrag pro Kind mit Beeinträchtigung* |
0,00 € – 15.000,00 € | 70,00 € | 250,00 € |
€ 15.000,01 – € 40.000,00 | 55,00 € | 120,00 |
Den Antrag kannst du wie gewohnt über ein Patronat deines Vertrauens oder selbst online über den Dienst myCivis (Login mittels digitaler Bürgeridentität SPID, neuer elektronischer Identitätskarte CIE oder aktivierter Bürgerkarte CNS) erfolgen. Eine Schritt für Schritt Anleitung findest du in diesem Beitrag.
Zum Schluss möchte ich eines nochmal hervorheben: Das Landeskindergeld wird, wie oben bereits erwähnt, an Kinder mit Beeinträchtigung bis weit über die Volljährigkeit hinaus ausbezahlt. Diese Leistung erhält man zusätzlich zum Pflegegeld und dem Invalidengeld. Solltest du also dein Kind mit Beeinträchtigung betreuen, kannst du auch noch um das Landeskindergeld ansuchen, auch wenn das Kind schon 20, 40 oder 60 Jahre alt ist.
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Das Landesfamiliengeld in Südtirol
Bevor wir zum Landesfamiliengeld kommen, möchte ich euch noch über einige Neuerungen informieren. Während auf Staatsebene der Einheitsscheck eingeführt wurde, soll es ab Juli 2022 auch beim Landesfamiliengeld einige Änderungen geben. Dies wurde in einer Presseaussendung am 18.02.2022 bestätigt.
Neuerungen beim Landesfamiliengeld ab Juli 2022
Das Landesfamiliengeld in Höhe von 200,00€ monatlich soll künftig einkommenUNabhängig an alle Familien ausbezahlt werden. Für den Zugang zum Landesfamiliengeld ist also ab Juli 2022 keine ISEE oder EEVE Erklärung mehr erforderlich. Die Einkommensobergrenze von 80.000€ wurde abgeschafft.
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Das Landesfamiliengeld in Südtirol ist für die Betreuung und Erziehung der Kinder bis zum Kindergarteneintritt vorgesehen und beträgt 200,00 € pro Monat und Kind (für 36 bis max. 43 Monate). Bei einer Adoption oder Anvertrauung beginnt die 3-jährige Anspruchszeit ab dem Zeitpunkt der Verordnung.
Die Zahlungen des Familiengeldes des Landes Südtirol wird vom ASWE monatlich im Nachhinein durchgeführt also z.B. Ende August für den Monat Juli.
Um für das Südtiroler Familiengeld ansuchen zu können (muss für jedes Kind nur ein einziges Mal angesucht werden und zwar innerhalb von einem Jahr nach der Geburt oder Adoption), muss das betreffende Kind mit dem Antragsteller zusammenleben. Das Kind scheint also auf dem Familienbogen auf. Außerdem müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- das Kind hat das 3. Lebensjahr noch nicht beendet und lebt mit dem Elternteil zusammen (Familienbogen)
- der Antragssteller muss einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens 5 Jahren in Südtirol (alternativ: historischer Wohnsitz von mindestens 15 Jahren, davon mindestens 1 Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches) haben
- nicht ansässige Bürger aus einem anderen EU-Land müssen ein Arbeitsverhältnis in Südtirol vorweisen können
- das bereinigte Familieneinkommen darf (unabhängig von der Anzahl der Familienmitglieder) 80.000 € nicht überschreiten. Dieses Vermögen wird anhand der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung EEVE bewertet -> wird zum 1. Juli 2022 abgeschafft, einkommensUNabhängig
Der Antrag kann bei allen Patronaten oder online auf mycivis (Login mit SPID, CIE oder CNS/Bürgerkarte) eingereicht werden.
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Das Landesfamiliengeld+ für Väter
Das Landesfamiliengeld+ gibt es für Familien, in denen sich Eltern die Erziehungsarbeit der Kinder teilen. Das Familiengeld+ soll Väter seit August 2016 dazu bewegen, mehr Elternzeit in Anspruch zu nehmen! In den letzten Jahren haben zwar auch immer mehr Väter Elternzeit beansprucht, jedoch immer nur kurz. Das lag, laut einer Umfrage, daran, dass zum einen das traditionelle Rollenbild noch stark in unserer Gesellschaft verankert ist und zum anderen daran, dass Familien sich eine längere Elternzeit (über 6 Monate nicht vergütet) aus ökonomischer Sicht nicht leisten konnten.
Das Familiengeld+ soll das ändern – hat aber bis heute noch keine große Wirkung gezeigt. In einem knappen Jahr (August 2016 – 12. September 2017) sind beim Familienressort des Landes nur 90 Gesuche eingegangen; 45 davon bezogen sich auf zwei Monate Elternzeit, der Rest auf drei Monate.
Wer erhält denn nun das Familiengeld+?
Das Landesfamiliengeld+ ist eine Leistung für Väter, welche in den ersten 18 Monaten nach der Geburt des Kindes mindestens zwei aufeinanderfolgende Monate Elternzeit beanspruchen. Hier sind noch einmal die Kriterien im Detail:
- Ausbezahlt wird das Familiengeld+ an den Elternteil, der den kürzeren Teil der Elternzeit in Anspruch nimmt. In aller Regel sind das die Väter. Diese müssen einer abhängigen Beschäftigung in der Privatwirtschaft in der Provinz Bozen nachgehen und mindestens 2 aufeinanderfolgende Monate Elternzeit beanspruchen
- die Familie alle Voraussetzungen hat, um das Landesfamiliengeld zu bekommen (siehe oben)
- das Kind muss unter 18 Monate alt sein (außer bei Adoption/Pflegekind, da beginnt der Zeitraum 18 Monate ab Adoption bzw. Anvertrauung)
- das Kind darf in dieser Zeit keine Kleinkindbetreuungseinrichtung besuchen!
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Der Betrag, der dann mit dem Familiengeld an die Familie ausbezahlt wird, hängt von unterschiedlichen Kriterien ab.
- 400€ pro Monat für Väter, die während der Elternzeit, für welche man den Zusatzbeitrag ansucht, 30% ihrer Entlohnung erhalten (INPS Elternzeitgeld)
- 800€ monatlich für Väter, die während der Elternzeit, für welche man den Zusatzbeitrag ansucht, keine Entlohnung erhalten
- 600€ im Monat für Väter, die während der Elternzeit, für welche man den Zusatzbeitrag ansucht, nicht durchgehend die Entlohnung von 30% erhalten und der andere Elternteil kein Gehalt bezieht
Außerdem muss die Familie im Besitz aller Voraussetzungen für das oben genannte Landesfamiliengeld des Landes im Sinne des Art. 9 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8 sein und bereits dafür angesucht haben. Nur so kann das Familiengeld+ an den entsprechenden Vater bzw. die Familie ausbezahlt werden.
Die Auszahlung erfolgt direkt über das ASWE (Amt für soziale und wirtschaftliche Entwicklung), bei welchem auch über das Patronat um den Beitrag angesucht wird. Der Antrag kann gestellt werden, sobald der Vater die Elternzeit, für die er diesen Beitrag in Anspruch nehmen will, beendet hat. Ab diesem Zeitpunkt hat die Familie für die Beantragung 90 Tage Zeit.
Der Betrag wird dann für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens drei aufeinanderfolgenden Monaten gewährt, in denen die Väter die Elternzeit in Anspruch nehmen.